Allgemeine Bedingungen für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen
- zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen -
- Geltungsbereich
- Für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden auch durch Annahme und Durchführung des Auftrags nicht Vertragsinhalt.
- Nachfolgend wird für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen einheitlich der Begriff „Montage“ verwandt.
- Arbeitszeit
- Die Wochenarbeitszeit beträgt 35 Stunden und verteilt sich von Montag bis Freitag auf je 7 Stunden. Diese Zeiten kommen auch dann in Anrechnung, wenn (aus nicht von uns zu vertretenden Gründen) eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss. Überstunden werden geleistet, sofern dies erforderlich und vereinbart ist. Der tägliche Arbeitszeitrahmen ist auf 10 Stunden begrenzt, ein Einsatz von mehr als 10 Stunden sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen am Einsatzort erfolgt nur in dringenden Ausnahmefällen und bedarf der Zustimmung von uns. Wegezeiten werden gemäß unseren „Verrechnungssätzen für Arbeits-, Reise- und Wartezeiten“ berechnet. Die Kosten für die täglichen Fahrten hat der Auftraggeber zu vergüten. Als Arbeitszeit wird auch Wartezeit, sowie die für Zimmersuche und etwaige behördlichen Meldungen notwendige Zeit, berechnet. Als Feiertage gelten die am Einsatzort gesetzlich festgeschriebenen Feiertage. Der Auftraggeber wird die Arbeitszeit des Service-Personals auf dem ihm vorgelegten Formblatt täglich, bzw. wöchentlich bzw. nach Arbeitsabschluss bestätigen. Im Zweifel gilt hierzu der Baustellenleiter des Auftraggebers als berechtigt.
- Preise und Zahlung
- Die Montage wird gemäß den jeweils bei Vertragsabschluss geltenden besonderen Bedingungen „Verrechnungssätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeiten“ abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die uns in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Die Montagerechnungen sind sofort netto zahlbar. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Liegen zwischen Auftragsbestätigung und Montagebeginn mehr als 6 Monate oder nimmt die Montage mehr als 6 Monate in Anspruch, hat der Auftragnehmer im Falle der danach eintretenden Erhöhung der Arbeitspreise, Rohstoffkosten, Frachten oder der Preise der von uns zuzukaufenden Teile das Recht, die Preise angemessen, maximal um 5 Prozent zu erhöhen.
- Mündliche Absprachen mit unserem Personal haben nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
- Montagefrist, Montageverzögerungen
- Fach- und Montagepersonal wird nach Anforderung entsprechend unserer jeweiligen Bestätigung entsandt, wobei wir bemüht sind, Terminwünsche des Auftraggebers weitestgehend zu berücksichtigen. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die durch uns nicht verschuldet sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Als von uns nicht verschuldete Umstände gelten insbesondere auch Streiks und Aussperrung.
- Kommen wir mit der Montage in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Montagepreises für denjenigen Teil der zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
- Setzt uns der Auftraggeber bei Verzug (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle) eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese von uns nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
- Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 9. Abs. 3.
- Mitwirkung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
- Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort notwendigen Maßnahmen zu treffen und das Montagepersonal bzw. den Montageleiter über spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
- Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- a. Bereitstellung der notwendigen und geeigneten Hilfskräfte (Anlagenbediener, Schweißer, Elektriker, Schlosser und sonstige Fachkräfte) in der für die Montage erforderlichen Zahl und erforderlichen Zeit. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung, es sei denn, die Hilfskräfte handeln auf Weisung des Montageleiters. In diesem Fall haften wir für verursachte Mängel oder Schäden nach Ziffer 8 und 9.
- b. Vornahme aller Erd, Bau, Bettungs und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
- c. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, insbesondere Kräne, Traversen, etc., Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
- d. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
- e. Bereitstellung notwendige, trockener und verschließbarer diebstahlsicherer Räume für die mitgebrachten Geräte und Werkzeuge und für das Montagepersonal.
- f. Transport der Montageteile an den Einsatzort, Schutz der Montageteile und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art und Reinigung der Montageteile.
- g. Bereitstellung geeigneter diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
- h. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, insbesondere der Sicherheitsmaßnahmen, die zur Einregulierung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
- Die technische Hilfeleistung muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftraggebers erforderlich sind, stellt diese der Auftraggeber zur Verfügung.
- Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Mitwirkung oder Hilfeleistung auch nach Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen auf dessen Kosten vorzunehmen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
- Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
- Abnahme
- Der Auftraggeber ist zur Annahme der Montage verpflichtet, sobald wir ihm deren Beendigung angezeigt haben. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet und der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Beseitigung die Annahme zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
- Nimmt der Auftraggeber die Montage nicht innerhalb von zwei Wochen ab, nachdem wir ihm die Beendigung der Montage angezeigt haben, so gilt die Montage als abgenommen, es sei denn, wir haben diese Verzögerung zu vertreten.
- Mängelansprüche
- Für Mängel der durchgeführten Arbeiten, die innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme auftreten, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche unbeschadet Ziffer 8. Abs. 3 sowie Ziffer 9. in der Weise, dass wir verpflichtet sind, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseitigen. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftraggeber hat das Recht, nach vorheriger Ankündigung auf unsere Kosten die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder ausführen zu lassen, sofern dies in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, oder wenn wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist schuldhaft die Mängel nicht behoben haben.
- Ist die Nachbesserung unmöglich oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Minderung des vereinbarten Montagepreises zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir eine gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung schuldhaft verstreichen lassen. Vom Montagevertrag kann der Auftraggeber nur dann zurücktreten, wenn die Montage für ihn nachweisbar ohne Interesse ist.
- Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist, oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
- Mängelansprüche entfallen ebenso, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
- Haftung und Haftungsausschluss
- Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch uns beschädigt, so werden wir dieses auf unsere Kosten wieder instand setzten oder neu liefern.
- Wenn durch unser Verschulden der montierte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffer 8. und der weiteren Bestimmungen der Ziffer 9. entsprechend.
- Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz - auch nicht aus außervertraglicher Haftung - oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Montagegegenstand entstanden sind, nicht jedoch
- a. bei Vorsatz,
- b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d. bei Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
- e. wenn nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Verjährung
- Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrund auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. Abs. 3 a. – d. gelten die gesetzlichen Fristen.
- Ersatzleistungen des Auftraggebers
- Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.
- Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte vereinbart. Wir können auch die für den Auftraggeber zuständigen Gerichte anrufen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Teilunwirksamkeit
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich.
Stundensätze für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen
Stundensätze für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen
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Qualifikation
Arbeitszeit
Reisezeit
Chef Ingenieur1
Chemiker1,3
Chemieingenieur1,3EUR 250,00
(in Worten: Zwei Hundert Fünfzig EURO)
EUR 200,00
(in Worten: Zwei Hundert EURO)
Konstruktionsingenieur
EUR 160,00
(in Worten: Ein Hundert Sechzig EURO)
EUR 140,00
(in Worten: Ein Hundert Vierzig EURO)
Baustellenleiter2
EUR 150,00
(in Worten: Ein Hundert Fünfzig EURO)
EUR 100,00
(in Worten: Ein Hundert EURO)
Programmierer2
EUR 120,00
(in Worten: Ein Hundert Zwanzig EURO)
EUR 90,00
(in Worten: Neunzig EURO)
Ingenieur2
EUR 120,00
(in Worten: Ein Hundert ztwanzig EURO)
EUR 90,00
(in Worten: Neunzig EURO)
Senior Lab Technician3
EUR 110,00
(in Worten: Ein Hundert Zehn EURO)
EUR 80,00
(in Worten: Achtzig EURO)
Lab Technician3
EUR 95,00
(in Worten: Fünfundneunzig EURO)
EUR 75,00
(in Worten: Fünfundsiebzig EURO)
Elektriker2
EUR 81,00
(in Worten: Einundachtzig EURO)
EUR 70,00
(in Worten: Siebzig EURO)
Mechaniker2
EUR 55,00
(in Worten: Fünfundfünfzig EURO)
EUR 45,00
(in Worten: Fünfundvierzig EURO)
1 Nur bei Entwicklungs-/Engineering-/Auslegungs-/Designarbeiten
2 Für Baustelle- und Baustellenvorberietende Arbeiten bei Tests, Montagen, Beratung, Training, Repartur- und Engineeringarbeiten
3 Nur für Laborarbeiten die bei BRACE stattfinden
Zuschläge auf den Stundensatz:
In der Zeit von Montag-Freitag 6:00 – 7:00, 17:00 – 22:00 : 25%
In der Zeit von Samstag 6:00 – 22:00 : 25%
In der Zeit von Monday-Saturday 22:00 – 6:00 : 50%
Sonn- und Feiertags : 100%
Alle Preise verstehen sich pro Person und Stunde. Reisekosten und Spesen sind nicht enthalten. Montagematerial wird auf Kostenbasis berechnet.
Die Kilometerpauschale bei Anreise mit dem PKW beträgt je PKW 0,80 EUR pro Entfernungskilometer (von Karlstein aus gerechnet).